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AGB`s der Firma eventgaudi

            
Inhaber: Heiko Zimmermann

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma eventgaudi (nachfolgend Vermieter genannt) und Ihrem Vertragspartner (nachfolgend Mieter genannt). Zusätzlich oder abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Mieter bestätigt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an.

2. Sämtliche Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

3. Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen gelten als nicht erfolgt. Ein Auftrag kommt durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter und den Vermieter zustande.

4. Bei Rücktritt des Vertrags durch den Mieter bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fallen 50% Stornogebühren an, bei Rücktritt bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% Stornogebühren in Höhe des Gesamtauftragswertes. Außerordentliche Sonderleistungen außerhalb der reinen Gerätemiete (dazu gehören z.B. Branding der Module, Hotelkosten, Angebote von Drittanbietern, wie z.B. Kinderschminken) können bei Vertragsrücktritt jederzeit dem Mieter komplett belastet werden.

5. Die Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, am Tage der Abholung der Geräte od. am Tage der Veranstaltung in bar ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Absprache kann die Bezahlung auch auf Rechnung erfolgen (per Überweisung).

6. Bei Anlieferung oder Abholung der Mietgegenstände, hat der Mieter unverzüglich erkennbare Mängel zu prüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung der Funktionstüchtigkeit u. v. vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.

7. Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietgegenstände in vollem Umfang für diese verantwortlich. Er haftet während der Mietdauer für Verlust, Schäden oder Unfälle. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind vom Mieter zu beachten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens eine erwachsene Person permanent zur Betreuung der Mietgegenstände abgestellt wird. Bei Beschädigungen werden die Reparaturkosten/ bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die Reparatur durch den Mieter ist nicht statthaft. Werden Geräte stark verschmutzt oder nass zurückgegeben, so wird ein Reinigungsaufwand in angemessener Höhe dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei fernmündlich aufgegebenen Daten oder Änderungen übernimmt unser Unternehmen keine Haftung für die Richtigkeit der übertragenen Daten. Unser Unternehmen ist berechtigt, die Daten unserer Kunden in einer Datenbank zu sammeln, zu speichern und sie im Rahmen unseres Unternehmens beliebig zu nutzen.

8. Alle von dem Vermieter beaufsichtigten Leistungen sind im Umfang der Aufsichtsführung haftpflichtversichert. In diesem Fall steht den Betreuern, die durch den Vermieter gestellt werden an einem Veranstaltungstag (6 Std) drei 15 minütige Pausen zu. Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das Nichtstattfinden oder das nicht richtig funktionieren von Veranstaltungen oder Geräten verschuldet wurden. Kann ein bestätigter Termin von dem Vermieter nicht eingehalten werden, werden bereits gezahlte Leistungen zurückerstattet. Dem Vermieter entstehen dabei keine weiteren Kosten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Schadensersatz für Unregelmäßigkeiten und Ausfällen von Leistungen die Dritte, insbesondere Vorlieferanten, zu vertreten haben.

9. Der Mieter stellt sicher, dass am Aktionsort der Aufbau, sowohl die Zufahrt mit großem Transporter für den Auf- und Abbau (Be- und Entladen) möglich ist. Für den Aufbau der Geräte wird eine ebene, saubere Fläche benötigt, z. B. Gras, Teer, Asphalt. Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, so obliegt dies dem Mieter. Evtl. anfallende GEMA- Gebühren trägt der Mieter. Bei einer vom Ordnungsamt verlangten TÜV Abnahme vor Ort trägt der Veranstalter/ Mieter diese Mehrkosten. Der Mieter stellt qualifizierte Helfer für den Auf- und Abbau, sofern dies in der Auftragsbestätigung erwähnt ist. Zu Werbezwecken werden bei unseren Veranstaltungen Film- und Fotoaufnahmen angefertigt. Mit Vertragsabschluss gibt der Auftraggeber seine Einwilligung zur Speicherung, für Werbemaßnahmen und Veröffentlichung der Aufnahmen

10. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berücksichtigt.

Gerichtsstandort ist Zwickau

Stand 05/2017